Satzung

§1 Name und Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Segeberg e.V.".
  2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in 23795 Bad Segeberg und erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Segeberg.
  3. Der Kreisverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bad Segeberg eingetragen.


§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung folgender Aufgaben in seinem Bereich:
    • Förderung der Wohlfahrtpflege im Sinne des § 66 Abs. 2 der Abgabenordnung
    • Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit
    • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend,- und Gesundheitshilfe
    • Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
    • die Errichtung und Unterhaltung von Beratungsstellen, Diensten, Heimen, Begegnungssstätten und anderen Einrichtungen, soweit sie für die Erfüllung der Satzungszwecke erforderlich sind.
    • weitere Massnahmen, Initiativen und Aktionen (z.B. öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltung), Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber Behörden und politischen Gremien, soweit diese Tätigkeiten ausschliesslich und unmittelbar der Erfüllung der o.a. Satzungszwecke dienen.
    • Zur Erfüllung der Satzungszwecke kann sich der Kreisverband auch anderer Rechtsformen bedienen.
  3. Der Kreisverband verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmässigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft im Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Segeberg e.V. ist Mitglied des Landesverbandes der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden eingetragene und nicht-eingetragenen Ortsvereine in seinem Gebiet. Weitere Ortsvereine werden Mitglieder durch schriftlicher Erklärung gegenüber dem Kreisverband.
  2. Ordnungsmassnahmen Können nach den Bestimmungen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt erlassen werden
  3. Die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt verankerten Regelungen zur Vereinsschiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.
  4. Die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt verankerten Regelungen zum verbandlichen Markenrecht finden Anwendung.


§5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Ortsvereine können ihren Austritt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand bewirken.
  2. Die Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt verstossen oder durch ihr Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigen bzw. geschädigt haben.
  3. Der Ausschluss ist nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.


§6 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. über die Höhe der Beiträge entscheidet die Kreiskonferenz.

§7 Korportive Mitglieder

  1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Täigkeit sich auf das Gebiet des Kreissverbandes bezieht, können sich dem Kreisverband als korporative Mitglieder anschliessen.
  2. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes im Einvernehmen mit dem Vorstand des Landesverbandes.
  3. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
  4. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird besonders vereinbart.
  5. Die korporative Mitgliedschaft des Kreisverbandes in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung.


§8 Jugendwerk

  1. Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
  2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
  3. Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
  4. Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandsstatuts.


§9 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:

a) beschliessende Organe:

1) die Kreiskonferenz

2) der Kreisvorstand

b) beratende Organe:

1) der Kreisausschuss

 

§ 10 Kreiskonferenz

  1. Die Kreiskonferenz setzt sich zusammen aus:
    a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes
    b) den Revisoren
    c) den von den Ortsvereinen gewählten Delegierten.
  2. Die Anzahl der auf die Ortsvereine entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder auf der Grundlage der abgerechneten Beiträge vom Kreisvorstand festgesetzt.
    Hierzu gilt folgener Schlüssel:
    für die ersten 20 Mitglieder 2 Delegierte
    für jeweils weitere 20 Mitglieder 1 Delegierter
    Grundlage bilden die Mitgliederzahlen nach der ZMAV zum 31.12. des Vorjahres
  3. Die Kreiskonferenz wird in Abständen von vier Jahren abgehalten. Der Kreisvorstand hat zur Kreiskonferenz mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  4. Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtsszeitraum entgegen, beschliesst über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand und mindestens 2 Revisoren sowie die Delegierten zur Landeskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    Die Revisoren haben u.a. die Pflicht, die Kassengeschäfte des Kreisverbandes mindestens zweimal jährlich zu prüfen. Darüber hinaus überprüfen sie die Führung der Geschäfte des Kreisverbandes sowie Einrichtungen des Kreisverbandes. über die Ergebnisse der durchhgeführten Prüfung berichten sie dem Kreisvorstand. Die Revisoren legen der Kreisskonferenz einen Prüfungsbericht vor.
    Die Kreiskonferenz beschliesst eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
    Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes und der zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sind für Wahlämter des Kreisverbandes nicht wählbar.
  5. Der Kreisvorstand kann ausserordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsvereine oder der übergeordneten Verbandsgliederung einzuberufen. Zu einer ausserordentlichen Kreiskonferenz muss mindestens 7 Tage vorher durch einfachen Brief eingeladen werden.
  6. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.
  7. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes oder über seinen Austritt aus dem Landessverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten Mitglieder der Kreiskonferenz erforderlich.
  8. Kreiskonferenzen, die über Satzungen beschliessen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen sind. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes . (Nummern 6 - 8 neu gefasst auf der Kreiskonferenz am 28. Mai 2011).
  9. Über die Beschlüsse der Kreiskonferenz wird ein Protokoll geführt, das von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 11 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    a) der/dem 1. Vorsitzenden
    b) der/dem 2. Vorsitzenden
    c) und mindestens 3 Beisitzerinnen und Beisitzern
    Ein Vorstandsmitglied des Kreisjugendwerkes gehört dem Kreisvorstand als Beisitzer an.
    Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Kreisvorstandes.
  2. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch ein Protokoll beurkundet, das von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden unterschrieben wird.
  3. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschaftsführer/in bestellen.
    Der/die Geschaftsführer/in ist als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bevollmächtigt und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
  4. Der Kreisvorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.
    Die Vorstandsmitglieder nehmen eine Vertretung gegenüber Dritten gemeinschaftlich wahr. Der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden werden daneben das Recht zur Einzelvertretung eingeräumt.
    Sie werden von dieser Befugung nur auf der Grundlage von Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes Gebrauch machen.
    Die/der 2. Vorsitzende soll von ihrer/seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist. Diese letztere Bestimmung gilt nur im Innennverhältnis, sie beschränkt die Vertretungsbefugnis der/des 2. Vorsitzenden gegenüber Dritten nicht.
  5. Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung / Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Kreisausschuss. Sie soll die wirtschaftliche Situation des Verbandes berücksichtigen und ist der Höhe nach auf die Entschädigung für kommunale Mandatsträger begrenzt. (Eingefügt durch die Kreiskonferenz vom 28. Mai 2011)


§ 12 Aufgaben und Pflichten des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand hat die soziale Arbeit im Gebiet des Kreisverbandes anzuregen und zusammenzufassen.
  2. Er ist zur järlichen Aufstellung eines Haushaltsplanes und einer Jahresrechnung verpflichtet.
  3. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Haushaltspläne sowie die Rechnungs- und Kassenführung durch den Landesverband prüfen zu lassen.
  4. Vor Grundstücksgeschäften, Darlehnsgeschäften und Bürgschaften bedarf es der Erörterung zwischen dem Kreisvorstand und dem Landesverband. Dieses gilt nicht für Kassenkredite.
  5. Der Kreisvorstand hat das Recht, die Landesrevision zur Prüfung anzufordern. Dieses soll sich jedoch auf begründete Einzelfälle beschränken.
  6. Der Kreisvorstand hat die Aufgabe, für die Einhaltung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt bei den ihm angehörenden Ortsvereinen Sorge zu tragen.
  7. Der Landesvorstand ist rechtzeitig zu den Sitzungen des Kreisvorstandes und des Kreisausschusses einzuladen. Mindestens einmal jährlich sind dem Landesvorstand die für Statistiken, Versicherungen usw. notwendigen Zahlen mitzuteilen.


§ 13 Kreisausschuss

  1. Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und der/den Vorsitzenden der Ortssvereine oder deren Stellvertreterlnnen zusammen.
  2. Der Kreisausschuss hat die Arbeit des Kreisvorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Ortsvereine einzuberufen.
  3. Der Kreisvorstand fasst Beschlüsse, die mehrere Ortsvereine betreffen, erst nach einer Beratung im Kreisausschuss.


§ 14 Rechnungswesen

  1. Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschaft,- Finanz- und Inverstitionspläne verpflichtet
  2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen der Kaufmännischen Buchführung zu entsprechen
  3. Im übrigen sind die Bestimmungen des Finanz- Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.


§ 15 Verbandsstatut

  1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) ist in seiner jeweils gültigenFassung Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmassnahmen und verbandliches Markenrecht.
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.


§ 16 Aufsichtsrecht
Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandsstatuts.


§ 17 Auflösung

  1. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband verliert der Kreisverband das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zur führen. Ein etwa neugewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V., der es unmittellbar und ausschliesslich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Bad Segeberg, d. 22.06.2019